Insolvenz - Bestellung eines Notgeschäftsführers - dringender Fall - Verfahrenspflegschaft
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 3 W 23/01
DRsp Nr. 2001/9716
Insolvenz - Bestellung eines Notgeschäftsführers - dringender Fall - Verfahrenspflegschaft
»Auch wenn die Möglichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57ZPO die eines Notgeschäftsführers nach § 29BGB nicht ausschließt, ist ein für die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorausgesetzter dringender Fall zu verneinen, wenn für das Insolvenzverfahren der Gesellschaft ein Verfahrenspfleger bestellt ist und diese Maßnahme ausreicht, drohende Schäden abzuwenden (hier wegen Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2InsO).«