BGH, Beschluß vom 27.01.2000 - Aktenzeichen I ZR 159/99
DRsp Nr. 2000/1732
Insolvenz des Nebenintervenienten
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten ist, unterbricht jenes Verfahren nach § 240ZPO nicht.