OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2019
8 U 91/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; InsO § 93;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 342/17

Insolvenz eines Publikumsfonds zum Erwerb und Verchartern eines ChemikalienschiffesHaftung eines KommanditistenOptieren zur TonnagesteuerKeine Steuerverbindlichkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 8 U 91/18

DRsp Nr. 2019/11621

Insolvenz eines Publikumsfonds zum Erwerb und Verchartern eines Chemikalienschiffes Haftung eines Kommanditisten Optieren zur Tonnagesteuer Keine Steuerverbindlichkeit

Das reine Optieren zur Tonnagesteuer begründet noch keine Steuerverbindlichkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23.07.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.677,13 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; InsO § 93;

Gründe

I.