OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2017
I-12 U 55/16
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 142;
Fundstellen:
DStR 2017, 2190
DStRE 2018, 446
MDR 2017, 1028
ZIP 2017, 1486
ZInsO 2017, 1680
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 162/13

Insolvenzanfechtung an den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreitenden Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den Steuerberater

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen I-12 U 55/16

DRsp Nr. 2017/11646

Insolvenzanfechtung an den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreitenden Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den Steuerberater

Zahlungen des Schuldners an den Steuerberater, die den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreiten, stellen eine teilweise inkongruente Deckung dar, wenn die getroffene Gebührenvereinbarung formunwirksam ist. Die teilweise Inkongruenz führt grundsätzlich dazu, dass die Zahlung insgesamt anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtung auf den nicht angemessenen Teil der Vergütung kommt nur in Betracht, wenn im Übrigen eine werthaltige Leistung unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) vergütet wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf (6 O 162/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 142;

Gründe

I.