KG - Urteil vom 01.08.2014
14 U 119/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 129; InsO § 143; InsO § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 62/12

Insolvenzanfechtung der Abbuchung von Darlehensraten vom Konto einer Wohnungsbaugesellschaft

KG, Urteil vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 14 U 119/12

DRsp Nr. 2016/12615

Insolvenzanfechtung der Abbuchung von Darlehensraten vom Konto einer Wohnungsbaugesellschaft

1. In Berlin drohte einem Wohnungsbauunternehmen spätestens im Jahr 2006 die Zahlungsunfähigkeit, wenn der Finanzierung seiner Vorhaben die Wohnungsbauförderung im Land Berlin zugrunde lag, da diese bereits im Jahr 2003 widerrufen wurde. 2. Durch die Vorlage eines Sanierungskonzepts wird die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit nur beseitigt, wenn dieses erfolgversprechend ist und zumindest in den Anfängen bereits umgesetzt wird. 3. Ein Sanierungskonzept ist nicht erfolgversprechend, wenn es auf nicht realistischen Annahmen beruht (hier: Sanierungsbeiträge der finanzierenden Bank angesichts der Streichung der Anschlussförderung im Land Berlin).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 62/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548.207,59 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.