OLG Köln - Urteil vom 23.01.2013
2 U 99/12
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 528/11

Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines verpfändeten Guthabens

OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 2 U 99/12

DRsp Nr. 2013/21542

Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines verpfändeten Guthabens

Die Auszahlung eines zur Besicherung einer Bürgschaftszusage an den Bürgen verpfändeten Festgeldguthabens stellt keine inkongruente Leistung i.S. von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, weil der Bürge auf dieses Guthaben aufgrund der Sicherungsabrede einen Anspruch hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 27 O 528/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

Dieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt mit der Klage Rückgewähr von 116.000 € im Wege der Insolvenzanfechtung.