OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.09.2017
3 U 196/15
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1148/14

Insolvenzanfechtung der Schaffung einer Aufrechnungslage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 3 U 196/15

DRsp Nr. 2018/15325

Insolvenzanfechtung der Schaffung einer Aufrechnungslage

Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Ziff. 3 InsO wegen Erlangung der Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine gem. § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.943,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte alleine zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter verfolgt mit der Berufung den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Zahlungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Marke1-Partner-Händlervertrag sowie diesen ergänzenden Vereinbarungen teilweise in Höhe von 18.943,66 € weiter.