BAG - Urteil vom 03.07.2014
6 AZR 953/12
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; TVG § 5;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 9
InsO § 131 Nr. 9
ZInsO 2014, 2286
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 661/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1664/11

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Arbeitsentgelt unter dem Druck der Zwangsvollstreckung

BAG, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 953/12

DRsp Nr. 2014/12608

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Arbeitsentgelt unter dem Druck der Zwangsvollstreckung

Es stellt sich als inkongruente Deckung i.S. des Anfechtungsrechts dar, wenn der Schuldner während der "kritischen Zeit" der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in der Zeit danach unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2012 - 3 Sa 661/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. März 2012 - 3 Ca 1664/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.150,54 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. August 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; TVG § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Arbeitsentgelt, das er unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangte, im Weg der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzugewähren.