Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2013, Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
I.
Die Parteien streiten um die Erstattung gezahlter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzanfechtung.
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