OLG Zweibrücken - Urteil vom 04.07.2014
2 U 30/13
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 229/13

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 2 U 30/13

DRsp Nr. 2015/1459

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Die Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist anfechtbar, da sie den Trägern der Sozialversicherung eine Befriedigung gewährt, auf die sie keinen Anspruch hatten.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2013, Az. 4 O 229/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung gezahlter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzanfechtung.