OLG Hamm - Urteil vom 09.02.2017
27 U 6/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 2; InsO § 138 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 13/15

Insolvenzanfechtung der Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 27 U 6/16

DRsp Nr. 2017/11393

Insolvenzanfechtung der Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung

1. Durch die Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung wendet der Versicherungsnehmer diesen etwas durch die Leistung des Versicherers zu. Dabei steht die dem Berechtigten durch die Zwischenschaltung des Versprechenden mittelbar gewährte Leistung anfechtungsrechtlich der unmittelbaren Leistung gleich. 2. Zwar ist gem. § 133 Abs. 2 S. 2 InsO die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist. Jedoch wird bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung gem. § 159 Abs. 1 VVG das Recht auf Leistung erst mit dem Versicherungsfall erworben, so dass auch erst der Eintritt des Versicherungsfalls als der gem. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung anzusehen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich titulierten Betrag hinaus weitere 18.777,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 375,92 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.