OLG Brandenburg - Urteil vom 14.05.2013
3 U 112/10
Normen:
InsO § 108 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 37/10

Insolvenzanfechtung des Eintritts in ein bestehendes Mietverhältnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 3 U 112/10

DRsp Nr. 2013/14331

Insolvenzanfechtung des Eintritts in ein bestehendes Mietverhältnis

Der Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag stellt keine unentgeltliche Leistung des Vermieters i.S. von § 134 Abs. 1 InsO dar, soweit dem Eintritt als Gegenleistung die Pflicht zur Einräumung des unmittelbaren Besitzes gegenüber steht.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.6.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 51 O 37/10 - aufgehoben.

Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.653.012,12 €.

Normenkette:

InsO § 108 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2;

Gründe: