Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 22. November 2007 am 1. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die beklagte Bank im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Geldbeträgen in Anspruch, die diese in Vollzug einer Cash-Pool-Vereinbarung zu Lasten des Kontos der Schuldnerin abgebucht hat.
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