BGH - Urteil vom 30.03.2023
IX ZR 121/22
Normen:
InsO §§ 129 ff.; AktG § 62 Abs. 1 S. 2; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140;
Fundstellen:
AG 2023, 498
BB 2023, 1090
DB 2023, 1212
DStR 2023, 1270
DStR 2023, 12
DZWIR 2023, 606
MDR 2023, 868
NJW 2023, 9
NZG 2023, 1088
NZI 2023, 543
NZI 2023, 578
WM 2023, 924
ZIP 2023, 1031
ZInsO 2023, 1271
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 225/18
OLG Frankfurt/Main, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 310/19

Insolvenzanfechtung trotz aktienrechtlichen Schutzes des gutgläubigen Dividendenempfängers; Entgeltlichkeit einer Dividendenzahlung an den Aktionär; Wirkungsverlust des zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlusess infolge der (späteren) Ersetzung des Jahresabschlusses

BGH, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen IX ZR 121/22

DRsp Nr. 2023/5961

Insolvenzanfechtung trotz aktienrechtlichen Schutzes des gutgläubigen Dividendenempfängers; Entgeltlichkeit einer Dividendenzahlung an den Aktionär; Wirkungsverlust des zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlusess infolge der (späteren) Ersetzung des Jahresabschlusses

Der aktienrechtliche Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers schließt eine Insolvenzanfechtung nicht aus. Eine Dividendenzahlung an den Aktionär ist nicht deshalb unentgeltlich, weil der zugrundeliegende Gewinnverwendungsbeschluss infolge der (späteren) Ersetzung des Jahresabschlusses seine Wirkung verliert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022, berichtigt durch Beschluss vom 4. August 2022, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO §§ 129 ff.; AktG § 62 Abs. 1 S. 2; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140;

Tatbestand