OLG Hamm - Urteil vom 09.12.2014
27 U 35/14
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 493/13

Insolvenzanfechtung von Lastschriften

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 27 U 35/14

DRsp Nr. 2015/5023

Insolvenzanfechtung von Lastschriften

Hat das Finanzamt aufgrund von Voranmeldungen des Steuerpflichtigen wiederkehrende und vergleichbare Vorauszahlungen auf die Lohn- und die Umsatzsteuer aufgrund einer Einzugsermächtigung eingezogen, so ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der jeweiligen Lastschrift von einer konkludenten Genehmigung auszugehen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Finanzamt, soweit Anfechtungstatbestände nach der Insolvenzordnung nicht vorliegen, zur Rückgewähr nicht verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 07. März 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das klagende Land berechtigt ist, den aufgrund des Rückforderungsbescheides des Finanzamtes B an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F-GmbH bezüglich Rückforderung von Zahlungen in Höhe von 332.471,15 € laut Rückforderungsbescheid vom 09. März 2012 vom Beklagten vereinnahmten (zurückgezahlten) Betrag in Höhe von 332.471,15 € zuzüglich diesbezüglich etwaig aufgelaufener Zinsen zu behalten, und diesen nicht an den Beklagten herausgeben muss.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.