OLG Oldenburg - Urteil vom 27.04.2017
1 U 24/16
Normen:
InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; AO § 73;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2433/15

Insolvenzanfechtung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch eine später in Insolvenz gefallene Organgesellschaft auf die Steuerschuld der Organträgerin im Rahmen einer Organschaft

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 1 U 24/16

DRsp Nr. 2018/16618

Insolvenzanfechtung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch eine später in Insolvenz gefallene Organgesellschaft auf die Steuerschuld der Organträgerin im Rahmen einer Organschaft

Der Fiskus ist nicht Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO, wenn die Schuldnerin als Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft auf Steuerschulden der Organträgerin zahlt und zu diesem Zeitpunkt eine Haftungsinanspruchnahme der Schuldnerin den konkreten Umständen nach nicht droht.

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.6.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; AO § 73;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 13.3.2013 am 1.5.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Bauunternehmen im Hoch- und Ingenieurbau.