OLG Köln - Urteil vom 29.03.2017
2 U 45/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 348/15

Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen mit der Sanierung des Unternehmens beauftragten Rechtsanwalts

OLG Köln, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 2 U 45/16

DRsp Nr. 2018/5369

Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen mit der Sanierung des Unternehmens beauftragten Rechtsanwalts

1. Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin kann ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. 2. Wegen der durch die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO bewirkten Umkehr der Beweislast ist es Sache des Gläubigers, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Demgegenüber räumt die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinaus gekommen sind. 3. Ein schlüssiges Sanierungskonzept setzt nicht notwendigerweise eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus, da ein Sanierungsversuch auch aussichtsreich sein kann, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger