OLG München - Beschluss vom 26.06.2017
5 U 4634/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 274/16

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an einen Vollziehungsbeamten des Finanzamts zur Tilgung von Steuerschulden

OLG München, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 5 U 4634/16

DRsp Nr. 2018/11405

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an einen Vollziehungsbeamten des Finanzamts zur Tilgung von Steuerschulden

1. Zahlungen eines Schuldners an einen anwesenden vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten des Finanzamts sind zumindest dann als Rechtshandlung des Schuldners anzusehen, wenn sie zwar nicht im Wege der Zwangsvollstreckung, aber unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erfolgen. Das ist auch dann der Fall, wenn der spätere Insolvenzschuldner mit dem Vollziehungsbeamten Termine vereinbart, an denen er "wieder etwas zahlen könne". 2. Von Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist auszugehen, wenn er um die schleppende und nur erzwungene Bezahlung der Steuerforderungen weiß.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.10.2016, Aktenzeichen 6 O 274/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.