OLG Köln - Urteil vom 25.10.2017
2 U 17/17
Normen:
InsO § 129;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 448/15

Insolvenzanfechtung von Zahlungen zur Abwendung der Vollziehung angeordneter Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 2 U 17/17

DRsp Nr. 2018/72

Insolvenzanfechtung von Zahlungen zur Abwendung der Vollziehung angeordneter Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren

1. Eine Zahlung zur Abwendung im Bußgeldverfahren angeordneter Erzwingungshaft stellt eine Rechtshandlung i.S. von § 129 InsO dar. 2. Von Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners ist jedenfalls dann auszugehen, wenn bereits die dritte Rate im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens nicht in voller Höhe erbracht werden konnte.

Tenor

Nach teilweiser Klagerücknahme wird die Berufung des Beklagten gegen das am 9.5.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 448/15 - zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 25 % und der Beklagte 75 %. Die durch die Verweisung an das Landgericht Köln etwa entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO). Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20% und der Beklagte 80 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 129;

Gründe