OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2014
I-12 U 87/13
Normen:
InsO § 134; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
ZIP 2015, 187
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 465/11

Insolvenzanfechtung von Zinszahlungen an einen Genussrechtsinhaber und einen Nachrangdarlehensgeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen I-12 U 87/13

DRsp Nr. 2015/887

Insolvenzanfechtung von Zinszahlungen an einen Genussrechtsinhaber und einen Nachrangdarlehensgeber

1. Auch Zinszahlungen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des § 135 Nr. 2 InsO a.F., damit ihnen nicht für eine Forderung auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderungbefriedigung gewährt wird, sie aber als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilen. 2. Die Insolvenzanfechtung gem. § 135 Nr. 2 InsO a.F. setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger Gesellschafter der Schuldnerin oder gesellschaftergleicher Dritter i.S. von § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG ist. Dies setzt weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und Gestaltung des Insolvenzschuldners voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil des

Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil sind ohne Sicherheits-

leistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages

abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Normenkette:

InsO § 134;