Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil sind ohne Sicherheits-
leistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages geleistet hat.
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