LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2014
1 Sa 501/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 901
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 184/14

Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher BenachteiligungUnbegründete Rückzahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen die als Verkäuferin beschäftigte Arbeitnehmerin bei fehlendem Nachweis einer Kenntnis tatsächlicher Umstände der drohenden Zahlungsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 501/14

DRsp Nr. 2015/1888

Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung Unbegründete Rückzahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen die als Verkäuferin beschäftigte Arbeitnehmerin bei fehlendem Nachweis einer Kenntnis tatsächlicher Umstände der drohenden Zahlungsunfähigkeit

1. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt die vermutete Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners (Arbeitgeber) voraus, dass der andere Teil (Arbeitnehmerin) wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte; der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, wozu es erforderlich und ausreichend ist, dass die Anfechtungsgegnerin die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.