OLG Hamm - Urteil vom 19.10.2017
27 U 10/17
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2018, 72
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 181/16

Insolvenzanfechtungen von Zahlungen der Geschäftsführerin der späteren Insolvenzschuldnerin aus dem Privatvermögen

OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 27 U 10/17

DRsp Nr. 2017/17076

Insolvenzanfechtungen von Zahlungen der Geschäftsführerin der späteren Insolvenzschuldnerin aus dem Privatvermögen

Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird nicht benachteiligt, wenn ein Dritter (hier: die Geschäftsführerin) eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen Vermögen gelangt sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Dezember 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, einen über 13.623,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2015 hinausgehenden Betrag an den Kläger zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die auf die Zahlungen der Geschäftsführerin der Schuldnerin aus ihrem Privatvermögen in Höhe von 9.000,- € beschränkte Berufung ist zulässig und begründet.