Der Kl. verlangt vom Bekl., dem ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH Schadensersatz , wegen Insolvenzverschleppung, weil eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung vor der Auftragserteilung an den Kl. bestanden habe.
Das Landgericht hat eine Überschuldung der GmbH wegen gewährter eigenkapitalersetzender Darlehen verneint. Eine Rangrücktrittserklärung, dahin dass der darlehensgebende Gesellschafter außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und innerhalb eines Insolvenzverfahrens im Rang nur hinter den einfachen Insolvenzgläubigern bedient werden dürfe, sei nicht erforderlich gewesen. Denn der Darlehensgeber sei nicht nur Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer gewesen, so dass für diesen keine Unsicherheit über die Nachrangigkeit bestanden habe könne.
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