SchlHOLG - Urteil vom 10.03.2005
7 U 166/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; InsO § 19 ;
Fundstellen:
GmbHR 2005, 1124
OLGReport-Schleswig 2005, 368
ZInsO 2005, 941
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 108/03

Insolvenzantragspflicht bei überschuldeter GmbH und fehlendem Rangrücktritt für eigenkapitalersetzendes Darlehen

SchlHOLG, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 7 U 166/03

DRsp Nr. 2005/11098

Insolvenzantragspflicht bei überschuldeter GmbH und fehlendem Rangrücktritt für eigenkapitalersetzendes Darlehen

»Eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung einer GmbH entfällt nicht durch Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter keine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. Hierbei ist es unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; InsO § 19 ;

Tatbestand:

Der Kl. verlangt vom Bekl., dem ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH Schadensersatz , wegen Insolvenzverschleppung, weil eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung vor der Auftragserteilung an den Kl. bestanden habe.

Das Landgericht hat eine Überschuldung der GmbH wegen gewährter eigenkapitalersetzender Darlehen verneint. Eine Rangrücktrittserklärung, dahin dass der darlehensgebende Gesellschafter außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und innerhalb eines Insolvenzverfahrens im Rang nur hinter den einfachen Insolvenzgläubigern bedient werden dürfe, sei nicht erforderlich gewesen. Denn der Darlehensgeber sei nicht nur Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer gewesen, so dass für diesen keine Unsicherheit über die Nachrangigkeit bestanden habe könne.