BFH - Beschluss vom 27.09.2006
IV S 11/05 (PKH)
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 240 ; InsO § 80 Abs. 1 § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2737
BFH/NV 2007, 154
BFHE 214, 293
BStBl II 2007, 130
DB 2006, 2671
DStRE 2007, 326
ZIP 2006, 2333
ZVI 2007, 134

Insolvenzbedingte Unterbrechung des Prozesskostenhilfe-Verfahrens

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen IV S 11/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/28945

Insolvenzbedingte Unterbrechung des Prozesskostenhilfe-Verfahrens

»Im Steuerprozess wird das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 240 ; InsO § 80 Abs. 1 § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für die bereits eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 21. Juni 2004 8 K 8272/03 betreffend die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1996.

Nach fristgerechter Begründung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom ... Dezember 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Entscheidung vom 27. September 2006 hat der Senat die Löschung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) beschlossen.

II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Diese Verfahrensunterbrechung erfasst auch das PKH-Verfahren.