BGH - Beschluss vom 27.04.2010
IX ZR 245/09
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; InsO § 134; VVG § 159; BGB § 372 S. 2;
Fundstellen:
EWiR § 91 InsO 3/2010, 787
FamRZ 2011, 1145
NZI 2010, 646
VersR 2010, 1021
ZIP 2010, 1964
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 284/06
OLG Frankfurt/Main, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 95/07

Insolvenzfester Erwerb eines Bezugsrechts i.S.d. § 159 VVG durch die Witwe des Schuldners

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 245/09

DRsp Nr. 2010/8880

Insolvenzfester Erwerb eines Bezugsrechts i.S.d. § 159 VVG durch die Witwe des Schuldners

Der Anspruch der aus einem Lebensversicherungsvertrag eines Insolvenzschuldners begünstigten Witwe gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme ist zu keinem Zeitpunkt im Vermögen des Schuldners oder in der Insolvenzmasse vorhanden. Die Erwerbssperre gemäß § 91 Abs. 1 InsO kann dem Anspruchserwerb der Witwe somit nicht entgegenstehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 270.719,71 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1; InsO § 134; VVG § 159; BGB § 372 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht.

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