1. Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dem Kläger steht aufgrund der von ihm erklärten Anfechtung kein Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagten insgesamt gezahlten 18.585,75 EUR zur Insolvenzmasse zu.
a) Entgegen der Annahme der Berufung kommt eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO nicht in Betracht. Insbesondere kann die Inkongruenz der erlangten Befriedigung nicht damit begründet werden, die Insolvenzschuldnerin habe unter dem Druck einer in Aussicht gestellten Sperre der Versorgungsleistungen an die Beklagte gezahlt.
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