OLG Köln - Beschluss vom 31.08.2006
2 U 3/06
Normen:
InsO § 131 § 133 ; AVB § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 190
ZInsO 2007, 336
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 103/05

Insolvenzrecht - Anfechtbarkeit einer Zahlung zur Abwendung einer angekündigten Sperre der Versorgungsleistungen

OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 2 U 3/06

DRsp Nr. 2007/103

Insolvenzrecht - Anfechtbarkeit einer Zahlung zur Abwendung einer angekündigten Sperre der Versorgungsleistungen

»Die an ein Energieversorgungsunternehmen erbrachten fälligen Zahlungen zur Abwendung einer in Aussicht gestellten Sperre der Versorgungsleistungen unterliegt nicht aus dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung ("Druckzahlung") der Anfechtung.«

Normenkette:

InsO § 131 § 133 ; AVB § 33 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dem Kläger steht aufgrund der von ihm erklärten Anfechtung kein Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagten insgesamt gezahlten 18.585,75 EUR zur Insolvenzmasse zu.

a) Entgegen der Annahme der Berufung kommt eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO nicht in Betracht. Insbesondere kann die Inkongruenz der erlangten Befriedigung nicht damit begründet werden, die Insolvenzschuldnerin habe unter dem Druck einer in Aussicht gestellten Sperre der Versorgungsleistungen an die Beklagte gezahlt.