OLG Köln - Beschluß vom 29.08.2001
2 W 105/01
Normen:
InsO § 245 Abs. 2 § 290 Abs. 1 § 307 Abs. 3 § 309 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 103
OLGReport-Köln 2001, 371
WM 2002, 828
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6/01
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 97 IK 33/99

Insolvenzrecht: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers

OLG Köln, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 2 W 105/01

DRsp Nr. 2002/3048

Insolvenzrecht: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers

1. Das Insolvenz- bzw. Beschwerdegericht prüft im Verfahren nach § 309 Abs. 1 InsO nicht von Amts wegen, ob ein Zustimmungsversagungsgrund nach §§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegt.2. Der widersprechende Gläubiger muss einen detaillierten Sachverhalt darlegen und konkrete Umstände glaubhaft machen, aus dem sich entweder eine Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung ergibt. Die Prüfung des Gerichts ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der betreffende Gläubiger selbst geltend und glaubhaft macht.3. Vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung muss der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, angehört werden.4. Bei der Auslegung des Begriffs "angemessene Beteiligung" im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO können die § 245 Abs. 2 InsO zugrundeliegenden Rechtsgedanken ergänzend herangezogen werden.5. Für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich ist erheblich, ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird.

Normenkette:

InsO § 245 Abs. 2 § 290 Abs. 1 § 307 Abs. 3 § 309 Abs. 1, 2 ;

Gründe: