BGH - Urteil vom 04.07.2013
IX ZR 229/12
Normen:
InsO § 135 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 3; GmbHG § 32b;
Fundstellen:
BB 2013, 2049
DB 2013, 1898
DB 2013, 6
DNotZ 2014, 146
DStR 2013, 12
GmbHR 2013, 1034
MDR 2013, 1432
NJW 2013, 3031
NZI 2013, 5
NZI 2013, 804
WM 2013, 1615
ZIP 2013, 1629
ZInsO 2013, 1686
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 23667/09
OLG München, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2663/11

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von der Gesellschaft an den Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgewährten Darlehen bei Zurückzahlung dieses Betrages an die Gesellschaft

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 229/12

DRsp Nr. 2013/19095

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von der Gesellschaft an den Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgewährten Darlehen bei Zurückzahlung dieses Betrages an die Gesellschaft

a) Zahlt ein Gesellschafter, dem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind, die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage der Gesellschaft wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung; erfolgt die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet, kann die Rückführung des Saldos gemäß § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar sein.b) Führt die Gesellschaft durch die Zahlung des Gesellschafters auf das debitorische Konto das besicherte Drittdarlehen nur teilweise zurück und kann der Gesellschafter weiterhin aus der von ihm bestellten Sicherheit von der Bank in Anspruch genommen werden, darf die Summe aus dem Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO und der fortbestehenden Verpflichtung des Gesellschafters aus der Sicherheit den Höchstbetrag der eingegangenen Sicherheitsverpflichtungen des Gesellschafters nicht übersteigen.