BGH - Urteil vom 24.03.2016
IX ZR 159/15
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 143 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2016, 1217
DB 2016, 1253
DB 2016, 6
DStR 2016, 12
DStR 2016, 2348
DZWIR 2016, 533
DZWIR 26, 533
FamRZ 2016, 1155
MDR 2016, 1233
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 942
NZI 2016, 5
NZI 2016, 690
VersR 2016, 934
WM 2016, 980
ZIP 2016, 1034
ZIP 2016, 39
ZInsO 2016, 1069
ZVI 2016, 415
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 51/13
SchlHOLG, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 117/14

Insolvenzrechtliche Anfechtung der Zuwendung einer Versicherungssumme; Widerruflichkeit einer Bezugsrechtseinräumung; Verkürzung der Befriedigung der Gläubiger infolge der freigiebigen Leistung aus dem Vermögen des Erblassers

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 159/15

DRsp Nr. 2016/8927

Insolvenzrechtliche Anfechtung der Zuwendung einer Versicherungssumme; Widerruflichkeit einer Bezugsrechtseinräumung; Verkürzung der Befriedigung der Gläubiger infolge der freigiebigen Leistung aus dem Vermögen des Erblassers

Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 143 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen S. (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe.