BGH - Urteil vom 04.02.2016
IX ZR 77/15
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134; GG Art. 140; WRV Art. 137;
Fundstellen:
BB 2016, 705
BGHZ 209, 8
DB 2016, 7
DStR 2016, 1478
DZWIR 26, 450
MDR 2016, 1051
NJW 2016, 2412
NZI 2016, 359
NZI 2016, 7
WM 2016, 518
ZIP 2016, 21
ZIP 2016, 583
ZInsO 2016, 632
ZVI 2016, 407
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 290/13
LG Berlin, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 S 47/14

Insolvenzrechtliche Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung gegenüber Religionsgesellschaften aufgrund freiwilliger Spenden; Definition des Gelegenheitsgeschenks im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO); Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts einerseits und der Bedeutung des mit der zu prüfenden Norm verfolgten Ziels für das Gemeinwohl

BGH, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen IX ZR 77/15

DRsp Nr. 2016/5004

Insolvenzrechtliche Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung gegenüber Religionsgesellschaften aufgrund freiwilliger Spenden; Definition des Gelegenheitsgeschenks im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO); Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts einerseits und der Bedeutung des mit der zu prüfenden Norm verfolgten Ziels für das Gemeinwohl

a) Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung findet gegenüber Religionsgesellschaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen freiwilliger Spenden auch dann statt, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen; das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird dadurch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt.b) Zur Definition des Gelegenheitsgeschenks im Sinne der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 InsO.c) Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des § 134 Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wert von 200 € und im Kalenderjahr den Wert von 500 € nicht übersteigen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134; GG Art. 140; WRV Art. 137;

Tatbestand