Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.07.2018, Az.
Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der FHH Fonds Nr. 17 "A." GmbH & Co. Containerschiff KG, nimmt den Beklagten als Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 30.000 € in Anspruch.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend trifft der Senat folgende Feststellungen:
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