BAG - Urteil vom 22.02.2000
3 AZR 4/99
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, 4 ; BGB § 119 § 121 Abs. 1 § 242 (Geschäftsgrundlage) ; ZPO § 139 § 561 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 571
DB 2000, 482
DB 2001, 2203
KTS 2001, 505
NZA 2001, 1310
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4132/97
LAG Köln, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 709/98

Insolvenzschutz bei vertraglicher Unverfallbarkeit; Insolvenzschutz bei Versorgungsanwärtern; Wiedereinstellungsanspruch, ruhendes Arbeitsverhältnis; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Kündigungen

BAG, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 4/99

DRsp Nr. 2002/14367

Insolvenzschutz bei vertraglicher Unverfallbarkeit; Insolvenzschutz bei Versorgungsanwärtern; Wiedereinstellungsanspruch, ruhendes Arbeitsverhältnis; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Kündigungen

»Für den Insolvenzschutz eines Versorgungsanwärters reicht eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit nicht aus. Bei rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses muss die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG neu erworben werden. Auf den Grund und die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an.« Orientierungssätze: 1. Für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG kommt eine Anrechnung von Vordienstzeiten nur in Betracht, wenn die angerechnete Vordienstzeit nahtlos an das Arbeitsverhältnis heranreicht, das eine neue Versorgungszusage begründet. 2. Ein Wiedereinstellungsanspruch kann allenfalls dann zu einer Fallgestaltung führen, die dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses vergleichbar ist, wenn nicht nur der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung, sondern auch der Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit verpflichtet ist. 3. Die Einschränkung des Insolvenzschutzes der Versorgungsanwärter verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 und 4 GG. 4. Der Senat hat offen gelassen, wie kontinuierliches Ausscheiden und Wiederaufnehmen der Arbeit in Saison- und Kompagnebetrieben nach § 1 Abs. 1 BetrAVG zu behandeln sind. 09

Normenkette: