BAG - Urteil vom 25.04.2017
3 AZR 540/15
Normen:
BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 30 f;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 17 Nr. 42
NZA 2017, 1392
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 11/15
ArbG Köln, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9196/12

Insolvenzschutz für Versorgungsempfänger und für VersorgungsanwärterGeltung des Betriebsrentengesetzes für Versorgungszusagen für andere Personen als Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 540/15

DRsp Nr. 2017/7276

Insolvenzschutz für Versorgungsempfänger und für Versorgungsanwärter Geltung des Betriebsrentengesetzes für Versorgungszusagen für andere Personen als Arbeitnehmer

Orientierungssatz: Ein bloßer Statuswechsel von einem Arbeitsverhältnis - für das das Betriebsrentengesetz nach dessen § 17 Abs. 1 Satz 1 gilt - zu einem Rechtsverhältnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist für den Lauf der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b iVm. § 30f BetrAVG unerheblich.

1. Der Insolvenzschutz ist für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter unterschiedlich ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen nach dem Betriebsrentengesetz einen weiter gehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter (vgl. etwa BAG 20.09.2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 18; 08.06.1999 - 3 AZR 39/98 - zu II der Gründe m.w.N.; 26.01.1999 - 3 AZR 464/97 - zu I 1 der Gründe, BAGE 91, 1). Bei den Versorgungsempfängern kommt es nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ohne Einschränkung auf die Versorgungszusage an. Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter verlangt § 7 Abs. 2 BetrAVG, dass die Versorgungsanwartschaft bei der Insolvenzeröffnung nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1b BetrAVG unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus (vgl. st. Rspr. BAG 22.02.2000 - 3 AZR 4/99 - zu I der Gründe m.w.N.).