OLG Rostock - Beschluss vom 13.06.2005
3 U 57/05
Normen:
ZPO § 256 § 767 ; InsO § 174 Abs. 2 § 175 Abs. 2 § 178 Abs. 3 § 184 § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2005, 972
ZIV 2005, 433
ZInsO 2005, 1175
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 44/04

Insolvenzverfahren: Rechtliches Interesse an der Feststellung, dass es sich bei der zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehemeranteilen zur Sozialversicherung handelt

OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 3 U 57/05

DRsp Nr. 2005/18512

Insolvenzverfahren: Rechtliches Interesse an der Feststellung, dass es sich bei der zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehemeranteilen zur Sozialversicherung handelt

Das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage, ob die angemeldete Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht, besteht unabhängig davon, ob der Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erlangen wird.

Normenkette:

ZPO § 256 § 767 ; InsO § 174 Abs. 2 § 175 Abs. 2 § 178 Abs. 3 § 184 § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Über das Vermögen des Beklagten eröffnete das Amtsgericht Neubrandenburg am 09.04.2003 das Insolvenzverfahren (IN 66/03). Mit Schriftsatz vom 16.05.2003 meldete die Klägerin ihre Beitragsforderung i. H. v. 35.455,94 EUR zur Tabelle an. Hierin enthalten ist eine Forderung i. H. v. 10.585,37 EUR, bzgl. deren sie angab, sie resultiere aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nämlich der Vorenthaltung im Jahr 1998 fällig gewordener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB). Der Beklagte erkannte die Forderung im Grundsatz als berechtigt an, erhob aber Widerspruch gegen die Qualifizierung der Forderung als auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhend. Dieser Widerspruch wurde zur Tabelle eingetragen.