I.
Über das Vermögen des Beklagten eröffnete das Amtsgericht Neubrandenburg am 09.04.2003 das Insolvenzverfahren (IN 66/03). Mit Schriftsatz vom 16.05.2003 meldete die Klägerin ihre Beitragsforderung i. H. v. 35.455,94 EUR zur Tabelle an. Hierin enthalten ist eine Forderung i. H. v. 10.585,37 EUR, bzgl. deren sie angab, sie resultiere aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nämlich der Vorenthaltung im Jahr 1998 fällig gewordener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB). Der Beklagte erkannte die Forderung im Grundsatz als berechtigt an, erhob aber Widerspruch gegen die Qualifizierung der Forderung als auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhend. Dieser Widerspruch wurde zur Tabelle eingetragen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|