LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2011
13 Sa 767/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 1; EuInsVO Art. 10; EuInsVO Art. 16; EuInsVO Art. 17; EGV 1346/2000; InsO § 113;
Fundstellen:
ZIP 2011, 683
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7714/09

Internationale Eröffnungszuständigkeit nach Europarecht; Anwendung des deutschen Arbeitsrechts bei Insolvenzeröffnung durch den High Court of Justice in London; betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei Betriebsänderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 767/10

DRsp Nr. 2011/5698

Internationale Eröffnungszuständigkeit nach Europarecht; Anwendung des deutschen Arbeitsrechts bei Insolvenzeröffnung durch den High Court of Justice in London; betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei Betriebsänderung

1. Die internationale Eröffnungszuständigkeit im Sinne des Artikels 16 EuInsVO kann nicht nachgeprüft werden. 2. Die prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen des Insolvenzverfahrens gemäß EuInsVO richten sich grundsätzlich nach der lex fori concursus, also nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für Arbeitsverhältnisse gilt dagegen das Recht des Mitgliedsstaates, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist. 3. Ist deutsches Arbeitsrechts anwendbar, gelten damit auch die §§ 113 ff InsO.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2010 - 18 Ca 7714/09 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 1; EuInsVO Art. 10; EuInsVO Art. 16; EuInsVO Art. 17; EGV 1346/2000; InsO § 113;

Gründe:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die die Beklagte dem Kläger unter dem 28. August 2009 zum 30. November 2009 ausgesprochen hat.