Die Berufung des Klägers gegen das am 28.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aus dem Urteil von dem Beklagten zu vollstreckenden Verfahrenskosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten und nimmt den Beklagten auf Ausgleichsleistungen nach §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO in Höhe von 8.139,47 € für den Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2011 in Anspruch.
Die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils.
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