FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2010
12 K 12109/09
Normen:
AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 3; InsO § 114 Abs. 2 S. 2; InsO § 96 Nr. 1;

Kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode; Aufrechnung gegen Steuervergütungsansprüche aus Neuerwerb

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 12 K 12109/09

DRsp Nr. 2010/23036

Kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode; Aufrechnung gegen Steuervergütungsansprüche aus Neuerwerb

1. Der InsO ist keine die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode allgemein ausschließende Bestimmung zu entnehmen. Insbesondere kann eine solche nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hergeleitet werden. 2. Die als Voraussetzung einer Aufrechnung erforderliche Gleichartigkeit der Ansprüche wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Schuldner für ein während der Wohlverhaltensperiode neu gegründetes Unternehmen eine neue Steuernummer zugeteilt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 3; InsO § 114 Abs. 2 S. 2; InsO § 96 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, mit Einkommensteuerforderungen sowie Forderungen auf Solidaritätszuschlag aus den Jahren 1999/2000 gegen unstreitig bestehende Steuerabzugsbeträge für Bauleistungen in Höhe von EUR 5 076,49 aufzurechnen.