Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 17.03.2003, einer Kündigung des Insolvenzverwalters, des Beklagten zu 1) vom 17.04.2003, um die Frage ob das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und deshalb diese verpflichtet ist den Kläger zu beschäftigen, um Vergütungsansprüche für die Zeit ab Massearmut sowie über einen Wiedereinstellungsanspruch.
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