Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 14.10.2021
ZIP 2022, 289
ZInsO 2022, 149
r+s 2022, 103
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 26/19
ArbG München, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 6119/18
Kein pfändbares Arbeitseinkommen bezüglich der Prämie zur Direktversicherung im Rahmen der gesetzlichen EntgeltumwandlungRechtmäßige Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Zustellung des Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussesOffene Rechtslage bei höherem Entgeltumwandlungsbetrag als in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehen
BAG, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 96/20
DRsp Nr. 2021/16796
Kein pfändbares Arbeitseinkommen bezüglich der Prämie zur Direktversicherung im Rahmen der gesetzlichen EntgeltumwandlungRechtmäßige Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Zustellung des Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussesOffene Rechtslage bei höherem Entgeltumwandlungsbetrag als in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehen
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird (Entgeltumwandlung), die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wird, entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2ZPO) mehr.2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet. In einem solchen Fall liegt in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.Orientierungssätze:
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