OLG München - Beschluss vom 27.06.2005
34 Sch 15/05
Normen:
BGB § 387 ; ZPO § 1060 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1244
OLGReport-München 2005, 592

Keine Aufrechnung mit einer der Schiedsvereinbarung unterliegenden Forderung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung

OLG München, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 34 Sch 15/05

DRsp Nr. 2005/10179

Keine Aufrechnung mit einer der Schiedsvereinbarung unterliegenden Forderung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung

»Im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann nicht mit einer Forderung aufgerechnet werden, die ihrerseits der Schiedsvereinbarung unterliegt.«

Normenkette:

BGB § 387 ; ZPO § 1060 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 4 sind Rechtsanwälte. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine seit 1.10.1996 bestehende Partnerschaftsgesellschaft aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Nach einer Vereinbarung vom 24.4.1998 wurden der Antragsteller und die Antragsgegner zu 3 und 4 ab 1.1.1998 gegen Zahlung von je 425.000 DM in die Partnerschaft aufgenommen. Der Anhang zum Partnerschaftsvertrag enthält Regelungen zur Auseinandersetzung beim Ausscheiden von Gesellschaftern sowie zum Abfindungsanspruch. Für alle Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsvertrag, auch für solche über die Wirksamkeit, Durchführung oder Beendigung des Vertrages sowie über nachvertragliche Streitigkeiten, ist ein schiedsrichterliches Verfahren vereinbart.

Zwischen dem Antragsteller und den übrigen Partnern kam es ab dem Jahr 1999 zu sich steigernden Spannungen. Jedenfalls Mitte 2000 schied der Antragsteller aus der Partnerschaft aus und ist seit 1.7.2000 als Rechtsanwalt selbständig. Über die Höhe seiner Abfindung kam es zu keiner Einigung.