BAG - Urteil vom 02.10.2018
5 AZR 376/17
Normen:
KSchG § 11 Nr. 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 1; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 156
AuR 2018, 592
BAGE 163, 326
BB 2018, 2547
BB 2019, 891
EzA-SD 2018, 13
EzA-SD 2018, 9
MDR 2019, 40
NJW 2019, 1551
NZA 2018, 1544
ZInsO 2018, 2666
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 56/16
ArbG Stuttgart, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7044/15

Keine Einschränkung einer im Urteilstenor zugelassenen RevisionAnnahmeverzugsansprüche nach unwirksamer Kündigung in der Insolvenz als NeumassenverbindlichkeitRechtliche Grundlagen und Funktionsweise der Anrechnung von Zwischenverdienst im AnnahmeverzugUnterschiedliche Fallgestaltungen bei der Berücksichtigung von qualifikationsfördernden Aufwendungen zur Zwischenverdienstminderung im Annahmeverzug

BAG, Urteil vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 376/17

DRsp Nr. 2018/14883

Keine Einschränkung einer im Urteilstenor zugelassenen Revision Annahmeverzugsansprüche nach unwirksamer Kündigung in der Insolvenz als Neumassenverbindlichkeit Rechtliche Grundlagen und Funktionsweise der Anrechnung von Zwischenverdienst im Annahmeverzug Unterschiedliche Fallgestaltungen bei der Berücksichtigung von qualifikationsfördernden Aufwendungen zur Zwischenverdienstminderung im Annahmeverzug

Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 11 Nr. 1 KSchG können grundsätzlich die zur Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderlichen Aufwendungen von diesem in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die im Rahmen der vorhandenen Qualifikation des Arbeitnehmers zur Fortführung einer fachkundigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Dagegen nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die die Qualifikation erhöhen, ohne dass hierfür ein Bedarf hinsichtlich der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit bestünde. Orientierungssätze: 1. Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs, die für die Zeit nach dem ersten Termin entstehen, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Arbeitsverhältnis "kündigen konnte", haben aufgrund der Fiktion des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO den Rang einer Neumasseverbindlichkeit (Rn. 18).