LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2022
8 Sa 527/22
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 89; InsO § 174; InsO § 179 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 383/21

Keine Einzelzwangsvollstreckung wegen Insolvenzforderungen im InsolvenzverfahrenUmfang der Insolvenzmasse und Zwangsvollstreckungsverbot

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 527/22

DRsp Nr. 2023/7735

Keine Einzelzwangsvollstreckung wegen Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren Umfang der Insolvenzmasse und Zwangsvollstreckungsverbot

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung wegen Insolvenzforderungen grundsätzlich untersagt. Deshalb sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. 2. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). § 89 Abs. 1 InsO untersagt nicht nur die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse, sondern auch in das sonstige Vermögen des Schuldners.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 17.05.2022 - 3 Ca 383/21 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.579,62 EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 89; InsO § 174; § Abs. ;