Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18 vom 19.05.2022
ZIP 2022, 1559
ZInsO 2022, 2127
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1228/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4529/19
Keine Fristberechnung nach §§ 188 ff. BGB bei 30-Tage-Zeitraum des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchGKeine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchGEuroparechtliche Konformität des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG
BAG, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 467/21
DRsp Nr. 2022/8286
Keine Fristberechnung nach §§ 188 ff. BGB bei 30-Tage-Zeitraum des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchGKeine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei Fehlen der sog. "Soll-Angaben" nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchGEuroparechtliche Konformität des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.Orientierungssätze:1. Eine anzeigepflichtige Massenentlassung liegt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Dabei geht es nicht um eine Fristberechnung gemäß §§ 186 ff. BGB (Rn. 11).2. Der als bloße Sollvorschrift ausgestaltete § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG bestimmt nach dem eindeutigen Willen des deutschen Gesetzgebers nicht die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürfen sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Die Pflicht zur Verwirklichung eines - vermeintlichen - Richtlinienziels darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts contra legem dienen (Rn. 13, 20).
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