I. Das Kammergericht ist für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig, da die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen und das zum hiesigen Bezirk gehörende Landgericht zuerst mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 2 ZPO).
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