Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO bei vorhandenem gemeinsamen besonderem Gerichtsstand für eine beabsichtigte Drittwiderklage; Zum allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 19a ZPO
KG, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 28 AR 116/05
DRsp Nr. 2006/8281
Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO bei vorhandenem gemeinsamen besonderem Gerichtsstand für eine beabsichtigte Drittwiderklage; Zum allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 19aZPO
1. Eine obergerichtliche Zuständigkeitsbestimmung kommt nur dann in Betracht, wenn ein besonderer Gerichtsstand, an dem die zu verklagenden Streitgenossen gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden können, nicht zur Verfügung steht. Ist ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegeben, muss ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag im Regelfall zurückgewiesen werden.2. Nach § 19aZPO wird der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
Normenkette:
ZPO § 19a § 36 Nr. 3 ;
Entscheidungsgründe:
I. Das Kammergericht ist für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3ZPO zuständig, da die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen und das zum hiesigen Bezirk gehörende Landgericht zuerst mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 2ZPO).
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