OLG Köln - Urteil vom 30.11.2000
18 U 147/00
Normen:
KO § 30 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 137
ZIP 2001, 251
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 38/99

Keine Gläubigerbenachteiligung bei ernsthaften, aber erfolglos gebliebenen Sanierungsbemühungen der Gemeinschuldnerin

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 18 U 147/00

DRsp Nr. 2001/7313

Keine Gläubigerbenachteiligung bei ernsthaften, aber erfolglos gebliebenen Sanierungsbemühungen der Gemeinschuldnerin

1. Vor Konkurseröffnung erfolgte Zahlungen der Gemeinschuldnerin für ernsthafte, aber erfolglos gebliebene Sanierungsbemühungen unterliegen grundsätzlich wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung nicht der Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 KO.2. Die erst 7 Wochen nach Fälligkeit erfolgte Zahlung des Honorars an den Sanierer stellt sich nicht als inkongruente Leistung im Sinne des § 30 Nr. 2 KO dar, wenn konkrete Hinweise auf eine Stundungsvereinbarung fehlen.

Normenkette:

KO § 30 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der P. P. F. feuerfester Produkte GmbH. Mit der gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klage fordert er die Rückzahlung eines von der Gemeinschuldnerin gezahlten Honorars in Höhe von 63.250,00 DM.