LAG Köln - Urteil vom 02.05.2005
2 Sa 1511/04
Normen:
InsO § 125 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10861/03

Keine grob fehlerhafte Sozialauswahl bei an Vorkenntnissen orientierter Gruppenbildung im Rahmen des Interessenausgleichs mit Namensliste

LAG Köln, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1511/04

DRsp Nr. 2005/11572

Keine grob fehlerhafte Sozialauswahl bei an Vorkenntnissen orientierter Gruppenbildung im Rahmen des Interessenausgleichs mit Namensliste

»Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl mit Namensliste nach § 125 InsO ist als Prüfungsmaßstab auch bei der Bildung der Vergleichsgruppen anzuwenden (BAG - 2 AZR 368/02 -). Eine grob fehlerhafte Sozialauswahl liegt nicht vor, wenn die Gruppenbildung berücksichtigt, dass eine Umsetzung, Neuschulung und Neueinarbeitung weitgehend vermieden wird. Damit sind Mitarbeiter, die in der Vergangenheit eine Maschine noch nie bedient haben, nicht mit Mitarbeitern vergleichbar, die schon an dieser Maschine gearbeitet haben.«

Normenkette:

InsO § 125 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: