Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Beklagte rückwirkend für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die dem Kläger zustehenden Betriebsrentenansprüche einzustehen hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 26.08.2004 Bezug genommen.
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