LAG Köln - Urteil vom 16.03.2005
7 Sa 1260/04
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1a ; EU-Richtlinie 80/987/EWG;
Fundstellen:
AuR 2006, 131
DB 2005, 2700
NZA-RR 2006, 42
ZInsO 2006, 56
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1263/04

Keine Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Invalidenrente vor regulärer Einstandspflicht

LAG Köln, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1260/04

DRsp Nr. 2005/18730

Keine Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Invalidenrente vor regulärer Einstandspflicht

»1. Gemäß § 7 Abs. 1 a S. 3 BetrAVG haftet der Pensionssicherungsverein nicht für rückständige Ansprüche auf eine betriebliche Invalidenrente, die früher als sechs Monate vor dem Eintritt der regulären Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins nach § 7 Abs. 1 a S. 1 BetrAVG entstanden sind.2. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentenordnung vorsieht, dass der Tatbestand der Erwerbsunfähigkeit u. a. durch eine entsprechende Anerkennung seitens des Sozialversicherungsträgers nachgewiesen werden kann und diese Anerkennung erst innerhalb eines Sozialgerichtsverfahrens innerhalb von 6 Monate vor Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers erfolgt.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1a ; EU-Richtlinie 80/987/EWG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Beklagte rückwirkend für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die dem Kläger zustehenden Betriebsrentenansprüche einzustehen hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 26.08.2004 Bezug genommen.