Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 18.12.2003, einen Weiterbeschäftigungsanspruch, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich sowie einen Anspruch auf Sozialplanabfindung.
Die Klägerin ist 1947 geboren, und geschieden. Sie ist bei der Beklagten seit dem 08.10.1990 als Produktionsmitarbeiterin in der Abteilung Gewebestanzerei beschäftigt. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsentgelt hat zuletzt 1.757,00 EUR betragen.
Die Beklagte hat bis zum 15.08.2004 in B... die Produktion von Helmen im Dreischichtbetrieb durchgeführt. Sie beschäftigte in der Produktion ca. 275 Arbeitnehmer.
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