LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2005
2 Sa 1997/04
Normen:
KSchG § 17 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 368
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16/04

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften zur Massenentlassung - Ausschluss von Abfindungsansprüchen aus Sozialplan bei Widerspruch gegen Betriebsübergang - weiter Ermessenspielraum der Betriebspartner

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1997/04

DRsp Nr. 2005/14271

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften zur Massenentlassung - Ausschluss von Abfindungsansprüchen aus Sozialplan bei Widerspruch gegen Betriebsübergang - weiter Ermessenspielraum der Betriebspartner

»1. Zur Auswirkung der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 - Junk-Entscheidung - auf Massenentlassungen, die vor Verkündung dieser Entscheidung durchgeführt worden sind. Keine Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung des bestehenden § 17 KSchG.2. Ausschluss von Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprechen - weiter Ermessensspielraum der Betriebspartner -.«

Normenkette:

KSchG § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 18.12.2003, einen Weiterbeschäftigungsanspruch, einen Anspruch auf Nachteilsausgleich sowie einen Anspruch auf Sozialplanabfindung.

Die Klägerin ist 1947 geboren, und geschieden. Sie ist bei der Beklagten seit dem 08.10.1990 als Produktionsmitarbeiterin in der Abteilung Gewebestanzerei beschäftigt. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsentgelt hat zuletzt 1.757,00 EUR betragen.

Die Beklagte hat bis zum 15.08.2004 in B... die Produktion von Helmen im Dreischichtbetrieb durchgeführt. Sie beschäftigte in der Produktion ca. 275 Arbeitnehmer.