LG Kleve, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 351/01
AG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 72/99
Keine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit
OLG Köln, Beschluß vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 2 W 200/01
DRsp Nr. 2002/3049
Keine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit
In Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, ist eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht statthaft.