BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZB 187/07
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 161/07
AG Aschaffenburg, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 290/99

Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Notwendigkeit eines zuvor gestellten Eigenantrags durch den Schuldner für eine Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 187/07

DRsp Nr. 2010/1874

Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Notwendigkeit eines zuvor gestellten Eigenantrags durch den Schuldner für eine Restschuldbefreiung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).